Association statutes
Satzung des eingetragenen, gemeinnützigen Vereins "Niehler Freiheit"
§ 1 NAME UND SITZ
- Der Verein führt den Namen „Niehler Freiheit“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.".
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 ZWECK DES VEREINS
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. -
Zweck des Vereins ist
(1) die Förderung der Kunst und Kultur, explizit die Förderung der Kunst von Maurits Boettger
(2) die Erweiterung des kulturellen Angebots in Köln und darüber hinaus,
(3) Künstlerinnen und Gestalterinnen zu unterstützen und Ihnen eine Plattform zur Präsentation zu bieten,
(4) die Bildung eines Netzwerkes für Austausch und Kooperationen für Menschen und Gruppierungen, die in diesem Bereich und im Sinne des Vereinszweck tätig sind,
(5) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
(6) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
(7) die Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter und
(8) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke -
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a. Planung, Organisation und Durchführung von Open Air- und Indoor- Kulturveranstaltungen
b. Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen, welche Akteur*innen im Bereich Kunst/Kultur/Antirassismus/Toleranz/Nachhaltige Entwicklung vernetzen
c. die Beteiligung an Projekten, die im selben oder ähnlichen Bereich tätig sind und
d. die Planung, Organisation und Durchführung von Projekten im Bereich Kunst/Kultur/Antirassismus/Toleranz/Nachhaltige Entwicklung/Gleichberechtigung
e. die insektenfreundliche Unterhaltung des Gartens auf dem Vereinsgelände
Zu den genannten Punkten sollen Projekte umgesetzt und allgemein zugängliche Veranstaltungen angeboten werden. Diese stehen nicht nur Vereinsmitgliedern offen, sondern haben inklusiven Charakter und sollen Menschen dazu motivieren, ihre Ideen für die Gestaltung eines wertschätzenden und durch gelebte und geteilte Erfahrungen bereicherten Daseins zu verwirklichen.
§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO)
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein darf sowohl zweckgebundene Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 6 (AO) als auch freie Rücklagen im zulässigen Rahmen des § 58 Nr. 7A (AO) bilden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Sinne des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Sie unterstützen den Vereinszweck. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht oder nur temporär aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Plenum.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheide
§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 dieser Satzung auf verschiedene Art und Weise zu unterstützen.
- Aktive Mitglieder haben die Pflicht, den Verein durch aktive Mithilfe zu unterstützen. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell, temporär aktiv oder anderweitig.
§7 RECHTE DER MITGLIEDER
- Alle Mitglieder haben folgende Rechte:
a. An Veranstaltungen und Projekten teilzunehmen.
b. Verbesserungsvorschläge einzubringen.
c. An ordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Stimmrecht auszuüben. - Aktive Mitglieder haben das Recht, Aufwandsentschädigungen vom Verein zu erhalten. Diese Aufwandsentschädigung kann sowohl als Geldbetrag in entsprechender Höhe als auch in Form von unentgeltlichen Vorzügen (z.B. Nutzung von Vereinsräumen) entrichtet werden
§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 BEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- Der erweiterte Vorstand: Das Plenum
- Der Vorstand.
§ 11 MITGLIEDER-VERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf postalischem oder elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich auf postalischem oder elektronischem Wege beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 DER ERWEITERTE VORSTAND: DAS PLENUM
- Das Plenum trifft sich regelmäßig, mindestens einmal im Monat. Diese Treffen werden vereinsintern über die üblichen Kommunikationsmittel wie den digitalen Vereinskalender bekanntgegeben. Die Teilnahme steht jedem Vereinsmitglied offen.
- Das Plenum dient als Diskussions- und Beschlussplattform des Vereins. Das Plenum hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Entscheidung über Mitgliedsanträge
b. die Geschäftsführung des Vereins
Die letztgenannte Befugnis kann an Gruppen oder Personen delegiert werden. - Beschlüsse und Wahlen des Plenums können in der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§ 13 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und dem/der Kassierer/in.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Über die Zahl der Vorstände entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Modus der Wahl des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 KASSENPRÜFUNG
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des offentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
Köln, 29.08.2023